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§ 3 EV-BodenseeSchO (Bayern) — Schifferpatent

Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schifferpatent wird auf Antrag erteilt. Im Antrag sind der Geltungsbereich und die Kategorie, für die das Schifferpatent ausgestellt werden soll, anzugeben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Ein Lichtbild, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

2. bei den Kategorien B und C ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen; darüber hinaus kann die zuständige Behörde bei allen Kategorien ein besonderes ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen,

3. auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis.