Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung

EUrlDbV

§ 15 Erkrankung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUrlDbV/15#abs-1 (1) Wird die Beamtin oder der Beamte während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, soweit die Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis belegt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUrlDbV/15#abs-2 (2) Will die Beamtin oder der Beamte wegen der Erkrankung Erholungsurlaub über die genehmigte Zeit hinaus nehmen, bedarf es dazu einer neuen Genehmigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUrlDbV/15#abs-3 (3) Kann eine Dienstbefreiung auf Grund einer Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden, entfällt eine Anrechnung.

§ 14 § 16