# § 15 EUrlDbV (Brandenburg) — Erkrankung

Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird die Beamtin oder der Beamte während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, soweit die Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis belegt wird.

(2) Will die Beamtin oder der Beamte wegen der Erkrankung Erholungsurlaub über die genehmigte Zeit hinaus nehmen, bedarf es dazu einer neuen Genehmigung.

(3) Kann eine Dienstbefreiung auf Grund einer Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden, entfällt eine Anrechnung.

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Zitiervorschlag: § 15 EUrlDbV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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