Gesetze / Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung

EUV

§ 8 Aufbewahrungsfristen

Bund2 Fassungen

Sachakten über die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen mit Todesopfern müssen von der Untersuchungsbehörde mindestens 30 Jahre, Sachakten über die Untersuchung anderer gefährlicher Ereignisse müssen mindestens 20 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens.

§ 7