Gesetze / Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung

EUV

§ 7 Jahresbericht

Stand: 10.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUV/7#abs-1 (1) Die Untersuchungsstelle veröffentlicht jedes Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUV/7#abs-2 (2) Die Untersuchungsstelle übermittelt der Agentur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts.

§ 6 § 8