Gesetze / Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung

EUV

§ 2 Untersuchungs- und Meldepflicht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zweck der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb ist die Ermittlung der Ursachen mit dem Ziel, gefährliche Ereignisse zu verhüten und die Eisenbahnsicherheit zu verbessern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Untersuchungsbehörde hat nach schweren Unfällen im Eisenbahnbetrieb Untersuchungen durchzuführen. In den übrigen Fällen kann sie Untersuchungen durchführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben dem Eisenbahn-Bundesamt sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb unverzüglich zu melden. Die Untersuchungsbehörde kann eine bestimmte Form der Meldung vorschreiben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Eisenbahnen haben den Untersuchungsbehörden sämtliche für die Untersuchung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 1 § 3