Gesetze / Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

EUStBV 1993

§ 14 Erstattung oder Erlaß

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUStBV%201993/14#abs-1 (1) Die Einfuhrumsatzsteuer wird erstattet oder erlassen in den in den Artikeln 235 bis 242 Zollkodex bezeichneten Fällen in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften und der Durchführungsvorschriften dazu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUStBV%201993/14#abs-2 (2) Die Erstattung oder der Erlaß hängt davon ab, daß der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Satz 1 gilt nicht für die Fälle des Artikels 236 Zollkodex.

§ 13 § 15