Gesetze / Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

EUStBV 1993

§ 13 Fänge deutscher Fischer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUStBV%201993/13#abs-1 (1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Fängen von Fischern, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und von deutschen Schiffen aus auf See fischen, sowie die aus diesen Fängen auf deutschen Schiffen hergestellten Erzeugnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUStBV%201993/13#abs-2 (2) Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die Gegenstände auf einem deutschen Schiff und für ein Unternehmen der Seefischerei eingeführt werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn die Gegenstände vor der Einfuhr geliefert worden sind.

§ 12b § 14