Gesetze / Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz

EUStAG

§ 4 Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen

Stand: 18.07.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUStAG/4#abs-1 (1) § 161 Absatz 2 und die §§ 483 bis 491 der Strafprozessordnung sind auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Staatsanwaltschaft nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUStAG/4#abs-2 (2) § 479 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden in Fällen, in denen die Europäische Staatsanwaltschaft Empfänger der übermittelten personenbezogenen Daten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUStAG/4#abs-3 (3) Die §§ 496 bis 499 der Strafprozessordnung sind nur anzuwenden, soweit die Delegierten Europäischen Staatsanwälte gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2017/1939 elektronische Akten in Datenverarbeitungsanlagen einer Bundes- oder Landesbehörde führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUStAG/4#abs-4 (4) Die §§ 12 bis 14 und 16 bis 20 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind anzuwenden, soweit die Europäische Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 befugt ist, die zuständigen innerstaatlichen Behörden unter Übermittlung personenbezogener Daten zu unterrichten. Die §§ 21 und 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind nicht anzuwenden.

§ 3 § 5