Gesetze / EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
EUGewSchVG§ 11 Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/11#abs-1 (1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht von der Aufhebung der Europäischen Schutzanordnung, hebt das Gericht auch die aufgrund der Europäischen Schutzanordnung nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unverzüglich auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/11#abs-2 (2) Das Gericht kann eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme auch aufheben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/11#abs-3 (3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 2 aufgehoben, setzt das Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in Kenntnis.