Gesetze / EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
EUGewSchVG§ 12 Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/12#abs-1 (1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht von der Änderung der Europäischen Schutzanordnung, so ändert das Gericht auch die auf deren Grundlage nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unter Beachtung von § 9 Absatz 1 ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/12#abs-2 (2) Das Gericht kann die Änderung gemäß Absatz 1 ablehnen, wenn die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzanordnung nach § 6 Nummer 1 oder Nummer 2 versagt werden könnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/12#abs-3 (3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 1 geändert oder wird die Änderung einer Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 2 abgelehnt, setzt das Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in Kenntnis.