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# § 11 EUGewSchVG — Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme

EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht von der Aufhebung der Europäischen Schutzanordnung, hebt das Gericht auch die aufgrund der Europäischen Schutzanordnung nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unverzüglich auf.

(2) Das Gericht kann eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme auch aufheben, wenn

- 1. die geschützte Person ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, sich nicht oder nicht mehr im Inland aufhält oder das Inland endgültig verlassen hat,

- 2. die zugrunde liegende Europäische Schutzanordnung im anordnenden Mitgliedstaat geändert worden ist und das Gericht eine Änderung auch der nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme gemäß § 12 Absatz 2 ablehnt oder

- 3. ihm ein Urteil im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI übermittelt wird.

(3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 2 aufgehoben, setzt das Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in Kenntnis.

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Zitiervorschlag: § 11 EUGewSchVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/11

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