Art 25 (ex-Artikel 12 EUV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- EuGH, 07.04.2016 – C-455/14 PZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 02.04.2025 – U (Kart) 2/24
- OLG Schleswig, 25.02.2025 – 20 U 2/24 Kart
- EuGH, 19.03.2020 – C-14/19Zitiert von 1
- EuGH, 19.07.2016 – C-455/14Zitiert von 13
- EuGH, 27.02.2014 – T-256/11Zitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
a) die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
b) Beschlüsse erlässt zur Festlegung i) der von der Union durchzuführenden Aktionen, ii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte, iii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse, und
i) der von der Union durchzuführenden Aktionen,
ii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
iii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,
c) die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.