Art 26 (ex-Artikel 13 EUV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- EuGH, 16.10.2025 – C-805/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2025 – 19 U 109/23
- EuGH, 10.09.2024 – C-29/22Zitiert von 13
- VG Magdeburg, 29.10.2021 – 3 A 299/19 MDZitiert von 2
- EuGH, 15.10.2014 – C-65/13Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/26#abs-1 (1) Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen. Er erlässt die erforderlichen Beschlüsse.
Wenn eine internationale Entwicklung es erfordert, beruft der Präsident des Europäischen Rates eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein, um die strategischen Vorgaben für die Politik der Union angesichts dieser Entwicklung festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/26#abs-2 (2) Der Rat gestaltet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und fasst die für die Festlegung und Durchführung dieser Politik erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben.
Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik tragen für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/26#abs-3 (3) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertreter und von den Mitgliedstaaten mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgeführt.