# Art 25 EU-Vertrag — (ex-Artikel 12 EUV)

EU-Vertrag  
Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie

a) die allgemeinen Leitlinien bestimmt,

b) Beschlüsse erlässt zur Festlegung i) der von der Union durchzuführenden Aktionen, ii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte, iii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse, und

i) der von der Union durchzuführenden Aktionen,

ii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte,

iii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,

c) die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.

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Zitiervorschlag: Art 25 EU-Vertrag

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 22.07.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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