Gesetze / Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

ESiV

§ 18 Pflicht, Voraussetzungen einer Sicherheitsbescheinigung und einer Sicherheitsgenehmigung zu erfüllen

Stand: 25.06.2020

Bund1 Entscheidung

Eisenbahnen haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung gegolten haben, auch nach der Erteilung erfüllt werden.

§ 17 § 19