Gesetze / Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
ESiV§ 19 Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
Stand: 25.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/19#abs-1 (1) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen stellen sicher, dass sich die Instandhaltung richtet nach
1.
den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeugs nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 und
2.
den anwendbaren Anforderungen, einschließlich der Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung und der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/19#abs-2 (2) § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.