Gesetze / Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
ESanMV§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 18.06.2021
Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:
Für alle baulichen Maßnahmen nach Satz 1 gilt, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen nach § 2 zu bestätigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 ESanMV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 07.09.2026 – 14 K 1679/25 EKeine Steuerermäßigung nach § 35c EStG für eine Photovoltaikanlage bei teilweisem Stromverbrauch zum Betrieb einer Wärmepumpe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.