Gesetze / ESanMV · BGBl I 2020, 3
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes
4 Normen · ausgefertigt 02.01.2020 · letzte Änderung 01.01.2025 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
- § 2 Anforderung an ein Fachunternehmen
- § 3 Anwendungsregelungen
- § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden
- Anlage 2 Wärmedämmung von Dachflächen
- Anlage 3 Wärmedämmung von Geschossdecken
- Anlage 4 Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- Anlage 4a Sommerlicher Wärmeschutz
- Anlage 5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage
- Anlage 7 Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Anlage 8 Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Änderungsverlauf
- 01.01.2025 — 1 Norm geändert · § 3 neueste Änderung
- 01.01.2023 — 2 Normen geändert · §§ 2, 3
- 18.06.2021 — 4 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.