Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
ESVG§ 9 Datenübermittlung zwischen den Behörden
In einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse, die Zahl der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Umfang der vorhandenen Betriebsmittel. Die Daten über die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2863)
BGBl. 2020 I S. 2863
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