Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
ESVG§ 4 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der Grundversorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit es zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise geboten ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 kann auch vorgesehen werden, dass Lebensmittel unter hoheitlicher Aufsicht hergestellt oder behandelt werden. In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere vorgesehen werden, dass Lebensmittel durch Behörden oder unter hoheitlicher Aufsicht abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 7 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens oder ionisierender Strahlung berührt ist. Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen nach Absatz 5 Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach Absatz 1 bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Beträgt die Geltungsdauer der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 höchstens sechs Monate, so ist eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Die Zustimmung des Bundesrates ist jedoch erforderlich, wenn die Geltungsdauer dieser Verordnung über sechs Monate hinaus verlängert wird.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 275 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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