Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
ESVG§ 3 Ausführung des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
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- OVG Saarland, 18.05.2011 – 1 A 7/11Abfallgebühren: Nichtigkeit einer Mindestleerungsgebühr mangels wirksamer Anreize zur Abfallvermeidung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/3#abs-1 (1) Dieses Gesetz sowie Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Soweit die Regelungen Zwecken der Verteidigung dienen, werden sie im Auftrag des Bundes durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/3#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Ausführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richtet sich nach Landesrecht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/3#abs-3 (3) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 11 kann vorgesehen werden, dass zentral zu erledigende Aufgaben durch die Bundesanstalt ausgeführt werden. Die Bundesanstalt erledigt außerdem, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durchführung die Bundesanstalt vom Bundesministerium beauftragt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/3#abs-4 (4) Private Hilfsorganisationen unterstützen die zuständigen Behörden im Falle einer Versorgungskrise, soweit sie diesen gegenüber ihre Bereitschaft hierzu erklärt haben. Bei Einsätzen, die die zuständige Behörde angeordnet hat, handeln sie als Verwaltungshelfer. Im Übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören.