Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO§ 6 Gleisbogen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/6#abs-1 (1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/6#abs-2 (2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/6#abs-3 (3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen
| 1. | bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb | |
| 100 mm beim Grundmaß der Spurweite | ||
| von 1.000 mm, | ||
| 50 mm beim Grundmaß der Spurweite | ||
| von 750 mm, | ||
| 2. | bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb | |
| 80 mm beim Grundmaß der Spurweite | ||
| von 1.000 mm, | ||
| 40 mm beim Grundmaß der Spurweite | ||
| von 750 mm. | ||
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/6#abs-4 (4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.