Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

ESBO

§ 6 Gleisbogen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/6#abs-1 (1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/6#abs-2 (2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/6#abs-3 (3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen

1.bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
100 mm beim Grundmaß der Spurweite
von 1.000 mm,
50 mm beim Grundmaß der Spurweite
von 750 mm,
2.bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
80 mm beim Grundmaß der Spurweite
von 1.000 mm,
40 mm beim Grundmaß der Spurweite
von 750 mm.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/6#abs-4 (4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.

§ 5 § 7