Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO§ 5 Spurweite
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/5#abs-1 (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/5#abs-2 (2) Die Grundmaße der Spurweite betragen 1.000 mm und 750 mm. Soweit Bahnen ein anderes Grundmaß der Spurweite haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. Neue Bahnen sollen keine Spurweite unter 1.000 mm erhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/5#abs-3 (3) Die Spurweite bezogen auf die Grundmaße der Spurweite nach Absatz 2 Satz 1 darf nicht größer sein als 1.025 mm und 775 mm; sie darf nicht kleiner sein als 995 mm und 745 mm.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/5#abs-4 (4) In Bogen mit Halbmessern unter 175 m sind die Mindestwerte der Spurweite zu vergrößern, wenn es die Bauart der Fahrzeuge erfordert; die Höchstmaße nach Absatz 3 dürfen jedoch nicht überschritten werden.