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# § 6 ESBO — Gleisbogen

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.

(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.

(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen

```
1.	bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
100 mm beim Grundmaß der Spurweite
	von 1.000 mm,
50 mm beim Grundmaß der Spurweite
	von 750 mm,
2.	bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
80 mm beim Grundmaß der Spurweite
	von 1.000 mm,
40 mm beim Grundmaß der Spurweite
	von 750 mm.
```

(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.

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Zitiervorschlag: § 6 ESBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/6

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