Gesetze / E-Rechnungsverordnung
ERechV§ 3 Verbindlichkeit der elektronischen Form
Stand: 27.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERechV/3#abs-1 (1) Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERechV/3#abs-2 (2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 elektronisch empfangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERechV/3#abs-3 (3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,
1.
die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1 000 Euro gestellt werden,
3.
die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.