Gesetze / E-Rechnungsverordnung

ERechV

§ 3 Verbindlichkeit der elektronischen Form

Stand: 27.11.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERechV/3#abs-1 (1) Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERechV/3#abs-2 (2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 elektronisch empfangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERechV/3#abs-3 (3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,

1.
die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1 000 Euro gestellt werden,
2.
die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder
3.
die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.
§ 2 § 4