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# § 3 ERechV — Verbindlichkeit der elektronischen Form

E-Rechnungsverordnung  
Stand: 27.11.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.

(2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 elektronisch empfangen.

(3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,

- 1. die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1 000 Euro gestellt werden,

- 2. die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder

- 3. die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

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Zitiervorschlag: § 3 ERechV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ERechV/3

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