Gesetze / E-Rechnungsverordnung
ERechV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERechV/2#abs-1 (1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERechV/2#abs-2 (2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERechV/2#abs-3 (3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERechV/2#abs-4 (4) Rechnungsempfänger sind alle Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese Rechtsverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ERechV/2#abs-5 (5) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ERechV/2#abs-6 (6) Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden oder Verfassungsorgane des Bundes sind.