Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung
EPSV§ 5 Antragsverfahren
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/5#abs-1 (1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, die Verlängerung der Anerkennung, die Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/5#abs-2 (2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten. Im Antrag sind die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2 anzugeben, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/5#abs-3 (3) Dem Antrag auf erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, auf Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und auf eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/5#abs-4 (4) Kann der Antragsteller die Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht hinreichend belegen, so ist im Rahmen einer Prüfung nach der Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung festzustellen, ob der Antragsteller über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/5#abs-5 (5) Dem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende Nachweise beizufügen:
Der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfsachverständiger ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen. Die Verlängerung der Anerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung als vorläufig erteilt, bis die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/5#abs-6 (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie zu § 5 Absatz 4 zulassen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/5#abs-7 (7) Bei einem Antrag auf Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung als Prüfsachverständiger oder bei einem Antrag auf eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einzelner Nachweise nach Absatz 3 verzichten oder zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Ausnahmen von den Anforderungen nach § 4 zulassen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.