Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung
EPSV§ 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Stand: 01.12.2020
Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebieten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen.