Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung

EPSV

§ 24 Überwachung

Stand: 01.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/24#abs-1 (1) Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsachverständigen regelmäßig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/24#abs-2 (2) Die Überwachung kann insbesondere erfolgen in Form

1.
einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen,
2.
einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfungen,
3.
einer Befragung,
4.
einer Auditierung oder
5.
einer Auswertung von elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnissen.
§ 23 § 25