Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung
EPSV§ 22 Auskunftspflichten
Stand: 01.12.2020
Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlich sind.