Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung

EPSV

§ 22 Auskunftspflichten

Stand: 01.12.2020

Bund

Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlich sind.

§ 21 § 23