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§ 22 EPSV — Auskunftspflichten

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung

Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlich sind.