Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung
EPSV§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
Stand: 01.12.2020
Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.