nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 EPSV — Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung

Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.