Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung
EPSPV§ 18 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
Stand: 01.12.2020
Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.