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§ 7 EMVO (Sachsen) — Wahlanfechtung

Elternmitwirkungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternrat, soweit die Wahlordnung nichts anderes vorschreibt.

(2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn durchgeführt wurde.