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# § 31 EMVO (Sachsen) — Finanzierung der Elternmitwirkung

Elternmitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für die Tätigkeit der Elternmitwirkung notwendigen Kosten tragen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

1. für die Kreiselternräte die Landkreise und Kreisfreien Städte,

2. für den Landeselternrat der Freistaat Sachsen.

(2) Der jeweilige Kostenträger stellt den Organen der Elternmitwirkung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel für den Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Den Mitgliedern der Kreiselternräte und des Landeselternrates ist für die Teilnahme an den Sitzungen eine Fahrkostenentschädigung zu gewähren.

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Zitiervorschlag: § 31 EMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/31

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