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§ 2 EMVO (Sachsen) — Eltern-Lehrkraft-Gespräch

Elternmitwirkungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet dienstlicher Regelungen stehen die Lehrkräfte den Eltern in Sprechstunden zur gegenseitigen persönlichen Aussprache und Beratung zur Verfügung. Das Nähere bestimmt die jeweilige Schule.