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§ 21c EMVG 2016 — Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

Stand: 24.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Geräten durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 21a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.

(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.