Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 20 Ortsfeste Anlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/20#abs-1 (1) Der Betreiber einer ortsfesten Anlage hat dafür zu sorgen, dass die Anlage die Anforderungen der §§ 4 und 5 erfüllt. Die in § 5 genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren und für Kontrollen der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. Die Dokumentation muss dem aktuellen technischen Zustand der Anlage entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/20#abs-2 (2) Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/20#abs-3 (3) Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht erhältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15 und 17 bis 19 nicht erfüllen. Dem Gerät ist jedoch mindestens Folgendes beizufügen: