Art 59 Unterzeichnung und Ratifikation
Stand: 27.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/59#abs-1 (1) Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/59#abs-2 (2) Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/59#abs-3 (3) Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/59#abs-4 (4) Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/59#abs-5 (5) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 59 MRK →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 18.12.2014 – C-2/13Zitiert von 79
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 – 1 S 2206/03Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme von Demonstranten zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- EuGH, 11.09.2008 – C-308/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.