Art 59 Unterzeichnung und Ratifikation
Stand: 27.07.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/59#abs-1 (1) Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/59#abs-2 (2) Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/59#abs-3 (3) Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/59#abs-4 (4) Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/59#abs-5 (5) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.