# Art 55 EMRK — Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung

EMRK  
Stand: 27.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgesehenen Beschwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.

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Zitiervorschlag: Art 55 EMRK

Quelle: Bundesministerium der Justiz, abgerufen 27.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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