Gesetze / Extraktionslösungsmittelverordnung
ElmVAnlage 2 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3)Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 370)
| Nr. | Stoff | verwendbar für | Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1. | Hexan | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter |
| Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält | ||
| 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden | |||
| Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | ||
| 2. | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee |
| Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg in Zucker | ||
| 3. | Ethylmethylketon | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl |
| Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee und Tee | ||
| 4. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee |
| 5. | Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg |
| 6. | Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg |
| 7. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine |
| Herstellung von Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine |
Änderungsverlauf
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27.09.2017 Ausfertigung
Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2017 (BGBl. I 3518)
BGBl. 2017 I S. 3518
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