Gesetze / Eisenbahn-Laufbahnverordnung

ELV 2004

§ 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/10#abs-1 (1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/10#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7)Oberlokomotivführerin/ Oberlokomotivführer,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 8Hauptlokomotivführerin/ Hauptlokomotivführer,
b)Besoldungsgruppe A 9Lokomotivbetriebsinspektorin/ Lokomotivbetriebsinspektor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/10#abs-3 (3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
2.
Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
3.
Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/10#abs-4 (4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 9 § 11