Gesetze / Eisenbahn-Laufbahnverordnung
ELV 2004§ 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/11#abs-1 (1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/11#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
| 1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) | Oberwerkmeisterin/ Oberwerkmeister, | |
| 2. | in den Beförderungsämtern der | ||
| a) | Besoldungsgruppe A 8 | Hauptwerkmeisterin/ Hauptwerkmeister, | |
| b) | Besoldungsgruppe A 9 | Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor. | |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/11#abs-3 (3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/11#abs-4 (4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.