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# § 10 ELV 2004 — Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer

Eisenbahn-Laufbahnverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

```
1.	im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7)	Oberlokomotivführerin/ Oberlokomotivführer,
2.	in den Beförderungsämtern der	
	a)	Besoldungsgruppe A 8	Hauptlokomotivführerin/ Hauptlokomotivführer,
b)	Besoldungsgruppe A 9	Lokomotivbetriebsinspektorin/ Lokomotivbetriebsinspektor.
```

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

- 1. Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,

- 2. Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und

- 3. Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

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Zitiervorschlag: § 10 ELV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/10

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