Gesetze / 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
1. EKrV§ 4 Baukosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zu den Baukosten gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Führt ein Beteiligter Arbeiten selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Erlös aus der Verwertung oder der Wert der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung ist von den Baukosten abzuziehen.
Änderungsverlauf
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11.02.1983 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 1983 (BGBl. I 85)
BGBl. 1983 I S. 85
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.