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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 85

BGBl. 1983 I S. 85 · 3.879 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1983, Seite 85 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 85
 1983                          Ausgegeben zu Bonn am, 24. Februar 1983

      Tag

    11. 2. 83   Erste Verordnung zur Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
                     91~1-1
                                                                                               85

Teil 1                                                                       Z 5702 A.

 Inhalt                                                                                Seite

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    16. 2. 83   Sechste Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrs-
                gebiete im Sinne des lnvestitionszulagengesetzes (Sechste Fördergebiets- und Fremdenver-
                kehrsgebietsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     neu: 707-6-9; 707-6-8, 707-6-7
    16. 2. 83   Fünfte Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung . .
                     9511-1, 9511-5
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    86

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              87
                                                           Hinweis auf andere Verkündungsblätter
                Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 98

                                                      Erste Verordnung
                                      zur Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
                                                                       Vom 11. Februar 1983

  Auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Eisenbahn-
kreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1971 (BGBI. 1S. 337) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:

                              Artikel 1

  § 4 Abs. 2 und 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverord-
nung vom 2. September 1964 (BGBI. 1 S. 711) werden
durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:
 ,.(2) Führt ein Beteiligter Arbeiten selbst durch, so
kann er als Baukosten in Rechnung stellen

1. Tariflöhne und Angestelltenvergütungen mit einem
   Zuschlag von 100 vom Hundert und Dienstbezüge
   der Beamten mit einem Zuschlag von 120 vom Hun-
   dert; bei der Berechnung der Löhne, Vergütungen

   und Dienstbezüge können Durchschnittssätze
   zugrunde gelegt werden;
2. für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebs-
   wirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden
   Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten
   ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.

  (3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er
als Baukosten in Rechnung stellen die Stoffkosten nach
dem Marktpreis mit einem Zuschlag von

                                                Bonn, den 11. Februar 1983

 1. 15 vom Hundert, wenn er die Stoffe aus seinem Lager
    entnimmt;

 2. 5 vom Hundert, wenn er die Stoffe unmittelbar
    beschafft.

   (4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförde-
 rungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurech-
 nen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind
 diese anzuwenden.

  (5) Der Erlös aus der Verwertung oder der Wert der
nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung ist von den
Baukosten abzuziehen."

                                         Artikel 2

  Auf Bauvorhaben, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
nung bereits begonnen waren, ist § 4 in der bisherigen
Fassung anzuwenden.

                                         Artikel 3

  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                                          Der Bundesminister für Verkehr
                                                                 Dr. W. Dollinger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 85. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 850dbb574f98ec70….