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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 85
BGBl. 1983 I S. 85 · 3.879 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1983 Ausgegeben zu Bonn am, 24. Februar 1983
Tag
11. 2. 83 Erste Verordnung zur Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
91~1-1
85
Teil 1 Z 5702 A.
Inhalt Seite
85
16. 2. 83 Sechste Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrs-
gebiete im Sinne des lnvestitionszulagengesetzes (Sechste Fördergebiets- und Fremdenver-
kehrsgebietsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
neu: 707-6-9; 707-6-8, 707-6-7
16. 2. 83 Fünfte Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung . .
9511-1, 9511-5
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Erste Verordnung
zur Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
Vom 11. Februar 1983
Auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Eisenbahn-
kreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1971 (BGBI. 1S. 337) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
§ 4 Abs. 2 und 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverord-
nung vom 2. September 1964 (BGBI. 1 S. 711) werden
durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:
,.(2) Führt ein Beteiligter Arbeiten selbst durch, so
kann er als Baukosten in Rechnung stellen
1. Tariflöhne und Angestelltenvergütungen mit einem
Zuschlag von 100 vom Hundert und Dienstbezüge
der Beamten mit einem Zuschlag von 120 vom Hun-
dert; bei der Berechnung der Löhne, Vergütungen
und Dienstbezüge können Durchschnittssätze
zugrunde gelegt werden;
2. für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebs-
wirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden
Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten
ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.
(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er
als Baukosten in Rechnung stellen die Stoffkosten nach
dem Marktpreis mit einem Zuschlag von
Bonn, den 11. Februar 1983
1. 15 vom Hundert, wenn er die Stoffe aus seinem Lager
entnimmt;
2. 5 vom Hundert, wenn er die Stoffe unmittelbar
beschafft.
(4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförde-
rungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurech-
nen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind
diese anzuwenden.
(5) Der Erlös aus der Verwertung oder der Wert der
nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung ist von den
Baukosten abzuziehen."
Artikel 2
Auf Bauvorhaben, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
nung bereits begonnen waren, ist § 4 in der bisherigen
Fassung anzuwenden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 85. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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