Gesetze / 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
1. EKrV§ 5 Verwaltungskosten
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/5#abs-1 (1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/5#abs-2 (2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen.