Gesetze / 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung

1. EKrV

§ 5 Verwaltungskosten

Stand: 01.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/5#abs-1 (1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/5#abs-2 (2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen.

§ 4 § 6